Unternehmens- und Vermögensnachfolge

Wie organisiert man einen Generationenwechsel im Unternehmen? Wie kann Vermögen sinnvoll an die nächste Generation weitergereicht werden? Mit uns finden Sie schon frühzeitig Antworten auf diese und alle weiteren Zukunftsfragen für Unternehmen und Unternehmer.

Unternehmensnachfolge

Wir helfen Ihnen, den Generationenwechsel im Unternehmen zu ordnen und vorzubereiten. Wir gestalten gemeinsam mit Ihnen die passenden Nachfolgeregelungen.

Tradition ist ein wertvolles Asset. Ein etabliertes Traditionsunternehmen zu übernehmen und fortzuführen kann eine sinnvolle Alternative zu einer Neugründung darstellen. Wir analysieren mit Ihnen die rechtlichen Risiken und entwickeln die passenden Strategien.

Erbrecht

Gerade bei einer Erbauseinandersetzung, Pflichtteilansprüchen, Erbverträgen und Nießbrauch profitieren Sie von der Expertise unserer Anwälte. Gemeinsam mit Ihnen gestalten wir Testamente und Nachlässe so, wie Sie es sich wünschen.

Wir bereiten alles für einen reibungslosen Ablauf im Todesfall vor. Darüber hinaus beraten und unterstützen wir Sie bei Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen.

Für alle Fragen zum französischen Erbrecht und für die Unterstützung bei der Abwicklung von Erbfällen mit Bezug zu Frankreich stehen Ihnen unsere französischen Anwälte zur Verfügung.

Stiftungsrecht

Sie möchten eine Stiftung gründen? Dann unterstützen wir Sie dabei. Angefangen bei der Definition möglicher Stiftungszwecke bis hin zu den behördlichen Anmeldungen, Bescheinigungen und Genehmigungen.

Sie haben bereits eine Stiftung? Wir helfen Ihnen in allen Fragen rund um die Verwaltung und bei der Umsetzung Ihrer Pläne. Dabei wissen wir ganz genau wovon wir reden. Durch die Mitarbeit in Stiftungsbeiräten und Kuratorien haben unsere Anwälte die nötige Praxiserfahrung.

Testamentsvollstreckung

Im Erbfall sind die Erben mitunter überfordert und Erben sind sich in Fragen der Nachlassangelegenheit nicht einig. Durch ein Testament haben Sie geregelt, wer was erhalten soll. Wollen Sie sicherstellen, dass Ihr letzter Wille ausgeführt wird, die Nachlassverwaltung und -abwicklung in Ihrem Sinne erfolgt, Streitigkeiten unter den Erben vorbeugen und Ihre Erben entlasten, können Sie die Aufgabe der Umsetzung Ihres letzten Willens einem Testamentsvollstrecker übertragen. Die Person, die als Testamentsvollstrecker tätig werden soll, können Sie noch zu Ihren Lebzeiten bestimmen.

 

Gerade bei komplexen Familien- und Vermögensstrukturen und zur Sicherstellung der Unternehmensnachfolge wird häufig ein Testamentsvollstrecker eingesetzt. 

 

Gerne beraten wir Sie zu Fragen der Testamentsvollstreckung nach deutschem Recht. 

Ihre Anwälte

Strafrecht
Zum Subjektiven Tatbestand bei dem Vorwurf der Steuerhinterziehung

Kann man bewusst Steuern hinterziehen, wenn mit der Erstellung der Steuererklärungen ein Steuerberater beauftragt wurde? Dr. Frank Krüger erklärt Ja, das wirft auch die Steuerfahndung den Personen regelmäßig vor. Entscheidend ist vor allem die Frage, in wieweit eine vertikale Delegation den Strafvorwurf entlastet.

 

Zum Subjektiven Tatbestand bei dem Vorwurf der Steuerhinterziehung

Die Verurteilung einer natürlichen Person oder auch eines Geschäftsleiters wegen Steuerhinterziehung setzt ein vorsätzliches Handeln der betroffenen Person voraus. Der Vorsatz bei einer Steuerhinterziehung umfasst immer, dass die betreffende Person den Steueranspruch dem Grunde nach kannte oder zumindest für möglich gehalten hat und ihn auch verkürzen wollte oder dessen Verkürzung zumindest billigend in Kauf genommen hat.

Bei einem Ermittlungs- oder Steuerstrafverfahren ist in den meisten Fällen fraglich, wie stark eine vertikale Delegation, also die Übertragung der steuerlichen Pflichten wie Buchhaltung und Erstellung von Steuererklärungen auf einen steuerlichen Berater, den Vorwurf zum Vorsatz tatsächlich beeinträchtigt. Zu dem nicht einfachen - und in der Praxis meist umstrittenen - Komplex der Nachweisbarkeit einer solchen vertikalen Delegation (horizontale Delegation ist die Verteilung von Aufgaben der Besteuerung an untergeordnete Mitarbeiter – sog. top down) gehört auch die Fragestellung, ob die Tätigkeit der steuerlichen Beratung hinterfragt oder anlasslos kontrolliert wurde.

Der erste Strafsenat des BGH hat sich mit derartigen Fragekomplexen in den letzten Monaten (Urteil vom 25.01.2023, Az. 1 StR 199/22) auseinandergesetzt. Dabei hat sich die steuerstrafrechtliche Rechtsprechung jedoch in Widerspruch zur finanzgerichtlichen Rechtsprechung gesetzt. Der BFH fordert in derartigen Fällen neben dem Vertrauensprinzip auch noch zusätzlich eine Überwachungspflicht der delegierenden Person gegenüber den mit der Steuerberatung beauftragten Personen. Dies bedeutet in der Praxis, dass sich die Rechtsprechung zwischen steuerstrafrechtlichen Urteilen und Entscheidungen im Bereich der steuerrechtlichen Haftung unterscheiden können.

Nach dieser Auffassung kann die allgemeine Wirkung einer vertikalen Delegation dann eingeschränkt werden, wenn die handelnde Person keine ausreichende Sorgfalt auf die Auswahl, Überwachung oder Kontrolle der Mitarbeiter und der Steuerberatung verwandt hat. Der Ansatz wird aus der Heranziehung der Grundsätze nach Art. 12 Nr. 4 Corpus Juris 2000 (Florence), die die strafrechtlichen Regelungen zum Schutz der finanziellen Interessen der EU zum Gegenstand hat, abgeleitet.

Steuerrecht
Markt- und systemwidrige Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen?

In diesem Artikel verdeutlicht Partner RA Dr. F. Müller die nicht dem Steuersystem entsprechenden Regelungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und gibt dazu vorläufige Einschätzungen.