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Hamburg
Dr. Gerd Gustav Weiland
Partner, Rechtsanwalt

Dr. Gerd Gustav Weiland ist Gründer und Senior der Partnerschaft.

Er ist insbesondere im Bereich der Strategieberatung, Vermögensverwaltung, Unternehmensnachfolge und Restrukturierung von Gesellschaften tätig.

Dr. Weiland studierte in Hamburg und kurzfristig in München und Paris. Er promovierte an der Universität in Hamburg über Regelungskompetenzen der Deutschen Bundesbank.

Er war 25 Jahre Mitglied der Hamburger Bürgerschaft (Landesparlament) und dort über Jahrzehnte Vorsitzender des Haushaltsausschuss und Mitglied im Richterwahlausschuss der Freien und Hansestadt Hamburg.

Dr. Gerd Weiland ist und war Mitglied in zahlreichen Aufsichtsräten von Aktiengesellschaften und anderen großen Unternehmen.

Als Insolvenzverwalter mit dem Schwerpunkt der Erhaltung von Arbeitsplätzen war er lange Zeit operativ als Geschäftsführer tätig.

Er ist Mitglied in der Anwaltskammer von Hamburg und Paris und Partner unseres Büros in Paris.

Aktuelles

Insolvenzrecht, Insolvenzvermeidung
SanInsFoG und StaRUG - Neuerungen im Insolvenzrecht

Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) traten zum 01. Januar 2021 wesentliche Veränderungen, insbesondere im Hinblick auf mögliche Sanierungsmaßnahmen im Rahmen einer drohenden Insolvenz, in Kraft.

 

Das in Artikel 1 des SanInsFoG festgeschriebene Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) gibt in Schieflage geratenen Unternehmen flexiblere Sanierungsmöglichkeiten. Ist ein Unternehmen zwar noch nicht nach §§ 15a, 15b InsO insolvenzantragspflichtig, droht aber Zahlungsunfähigkeit, kann die Geschäftsleitung schon jetzt Maßnahmen einleiten. Gleichzeitig verpflichtet § 1 StaRUG die Geschäftsleiter jetzt aber auch ausdrücklich zur Einrichtung eines Krisenführwarnsystems. Zudem schafft das StaRUG mit § 43 einen neuen Haftungstatbestand für Geschäftsleiter.

Das SanInsFoG soll so einen Rechtsrahmen für insolvenzabwendende Sanierungen auf Grundlage eines von den Gläubigern mehrheitlich angenommenen Restrukturierungsplans schaffen. Es verbindet damit die bisherigen Instrumente einer freien, außergerichtlichen Sanierung auf Grundlage der Zustimmung aller beteiligten Parteien und der Sanierung im Rahmen des Insolvenzverfahrens. Die neuen Möglichkeiten sollen insbesondere Unternehmen zugutekommen, die mit den Folgen der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie zu kämpfen haben.

Konkret sollen Unternehmen die Sanierung grundsätzlich selber organisieren und dafür Zugang zu Restrukturierungsmaßnahmen bekommen. Voraussetzung ist die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 Abs. 2 InsO, für die nun ein Prognosezeitraum von 24 Monaten maßgeblich ist. Ist diese gegeben, können Unternehmen unter weiteren Voraussetzungen zum Beispiel von der Möglichkeit gebrauch machen, Vertragsbestimmungen zu verändern, um damit insbesondere in Dauerschuldverhältnissen Konditionen zu schaffen, die eine langfristige weitere Zusammenarbeit ermöglichen.

Unsere Spezialisten im Bereich der Insolvenzberatung stehen Ihnen hierbei jederzeit zur Verfügung und helfen Ihnen, mit den neuen Möglichkeiten des SanInsFoG den besten Weg für Sie und Ihr Unternehmen zu finden.

Von Dr. Gerd Weiland und Annika Weber

Insolvenzberatung, Insolvenzrecht, Insolvenzvermeidung
Ende der vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für zahlungsunfähige Unternehmen zum 1. Oktober 2020

Seit dem 1. Oktober 2020 besteht bei Zahlungsunfähigkeit wieder die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags. Diese war durch § 1 COVInsAG bis zum 30. September 2020 ausgesetzt worden, um von der Einschränkung des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens betroffene Unternehmen zu schützen. Lediglich überschuldete Unternehmen, deren Überschuldung auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus beruht, sind noch bis zum Jahresende von der Insolvenzantragspflicht befreit.

 

Zahlungsunfähig ist ein Unternehmen nach § 17 Abs. 2 S. 1 InsO, wenn es nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen im Wesentlichen zu erfüllen. Bedroht sind damit insbesondere kleine und Kleinstfirmen, die Einnahmeausfälle zu beklagen haben und gleichzeitig nicht auf ausreichend Liquidität zurückgreifen können. Auch Unternehmen mit geringer Eigenkapitalquote sind dadurch besonders gefährdet.

Gleichwohl wird es höchstwahrscheinlich erst einmal nicht zu einer dramatischen Häufung von Insolvenzen kommen. Die Verlängerung staatlicher Zuschüsse und Überbrückungshilfen schützt insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler vor Liquiditätsengpässen. Dennoch sind nach einer Analyse von Munich Strategy bis zu 45% der Mittelständler in der aktuellen Situation von einer Insolvenz bedroht. Verschärfen kann sich die Situation noch einmal zum Ende des Jahres. Dann greift die Insolvenzantragspflicht auch für überschuldete Unternehmen wieder ein. Deckt das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten des Unternehmens nicht mehr, kommt es auf die Fortführungsprognose des Unternehmens an. Nur wenn diese positiv ist, muss kein Insolvenzantrag gestellt werden.

Um eine Welle an Insolvenzen zu Beginn des nächsten Jahres zu vermeiden wird im Justizministerium aktuell ein Gesetzesentwurf zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) diskutiert. Dieser soll die Sanierung von Unternehmen in der Krise ermöglichen, bevor sie insolvenzreif sind und so Firmenpleiten vermeiden und Arbeitsplätze sichern. Der Entwurf beruht auf der Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom Juni 2019 über präventive Restrukturierungsmaßnahmen und könnte noch dieses Jahr verabschiedet werden, sodass die Regelungen zum Jahresbeginn in Kraft treten könnten, wenn der Aufschub der Insolvenzantragspflicht für überschuldete Unternehmen nach § 1 COVInsAG wegfällt.

Da eine Insolvenzverschleppung gravierende zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen haben kann, sollten Geschäftsleiter gefährdeter Unternehmen jetzt besonders achtsam sein. Sprechen Sie uns bei Fragen gerne an. Unsere Experten in Sanierung und Insolvenz sind jederzeit für Sie da.

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Handels- und Gesellschaftsrecht
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