Deutsch-Französische Rechtsbeziehungen

Sie wollen als Unternehmen oder Einzelperson aus dem deutschsprachigen Raum in Frankreich tätig werden oder sind dies bereits? In unserer Pariser Kanzlei finden Sie die richtigen Ansprechpartner für alle rechtlichen Fragen mit einem Bezug zu Frankreich. Die zweisprachigen und in beiden Rechtsordnungen ausgebildeten Rechtsanwälte unseres Teams in Paris beraten Sie umfassend. 

Wir stehen Ihnen mit vielfältigen Kompetenzen zur Seite. Mit Kreativität, Entschlossenheit und Feingefühl klären wir komplexe Fragestellungen und erarbeiten auch in festgefahrenen Situationen, unter Berücksichtigung der kulturellen und rechtlichen Unterschiede, interessengerechte Lösungen.
 
Neben der außergerichtlichen Beratung werden wir zur Durchsetzung Ihrer Interessen vor allen französischen Gerichten, Schiedsgerichten und in der Mediation tätig. Im Forderungsinkasso setzen wir Ihre Forderungen falls möglich im Schnellverfahren oder im Mahnverfahren durch, damit Sie trotz der in Frankreich häufig langen Prozesslaufzeiten und des starken Schuldnerschutzes schnell zu Ihrem Geld kommen. 

Ihre Anwälte

Unsere Beratungsschwerpunkte

Im Gesellschaftsrecht gehören Firmengründungen, Unternehmenskauf, Kontrolle und Gestaltung von Filialen und Niederlassungen, Geschäftsführerverträge, Sanierungen, Umstrukturierung und Umwandlung von Unternehmen sowie die Beratung von Schuldnern und Gläubigern im Insolvenzverfahren zu unserem täglichen Geschäft.

Eine wirksame Interessenvertretung in Frankreich ist ohne Beratung und Vertretung im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht sowie im Sozialrecht kaum denkbar. Wir haben langjährige Erfahrung in Verhandlungen mit Sozialpartnern und der Arbeitsaufsichtsbehörde (DIRECCTE „Inspection de Travail“), Erstellung und Abwicklungen von Sozialplänen oder sonstigen Betriebsvereinbarungen, Erstellung von Arbeitsverträgen, Arbeitnehmer-entsendungen, betriebsbedingten oder in der Person des Arbeitnehmers begründeten Kündigungen und der Führung von Arbeitsgerichtprozessen. Wir beraten Sie auch im Bereich der Arbeitssicherheit und des Datenschutzes oder stehen Ihnen zur Verfügung, wenn Sie als ausländischer Arbeitgeber bei Entsendungen einen Vertreter in Frankreich ernennen müssen.

Die Verteidigung, der Schutz und der Erwerb Ihrer immateriellen Rechte (Recht des geistigen und gewerblichen Eigentums, Markenrecht, Geschmacks- und Gebrauchsmuster, Patentrecht, unlauterer Wettbewerb, Urheberrecht, Verlagsrecht) ist Bestandteil unserer Tätigkeit im gewerblichen Rechtsschutz. Daneben widmen wir uns mit besonderem Interesse dem EDV- und Telekommunikationsrecht, dem Recht der Biotechnologie und dem Recht der erneuerbaren Energien.
Im Immobilienrecht betreuen wir den Erwerb, den Verkauf, Miete, Pacht und Leasing sowie die Vererbung und die Belastung von Grundstücken, wenn nötig in Zusammenarbeit mit erfahrenen Notaren.

In den in Frankreich häufig langwierigen und für deutsche Exporteure, aufgrund der andersartigen Rechtslage, nicht immer unproblematischen Streitigkeiten im Produkthaftungsrecht, im Anlagenbau und bei sonstiger Werkerstellung verteidigen wir wirksam Ihre Interessen bei der Vertragsgestaltung sowie in Beweiserhebungs- und Hauptverfahren.

Im Strafrecht werden wir als Verteidiger im Wesentlichen im Wirtschafts-, Umwelt-, Steuer- und Verkehrsstrafrecht tätig. Wir beraten außerdem zum Schwerpunkt Compliance und Hinweisgeber.
 
Das französische Erbrecht unterscheidet sich z.T. erheblich vom deutschen Erbrecht. Wir begleiten Sie nicht nur bei der Abwicklung von Nachlässen mit Bezug zu Frankreich, sondern auch im Vorfeld, bei der Planung von deutsch-französischen Erbsituationen (Anwendung des deutschen oder französischen Rechts, Gestaltungsmöglichkeiten, Prüfung der internationalen Wirksamkeit von Testamenten etc.). Bei Erbstreitigkeiten tragen wir für die Vertretung Ihrer Interessen Sorge, erforderlichenfalls auch vor Gericht.
 
Wir unterstützen und beraten Sie in allen Fragen des Handelsvertreter- und Vertriebsrechts, insbesondere bei der Gestaltung von Verträgen und bei Problemen im Laufe der Vertragsbeziehung. Ein wichtiger Bestandteil in diesem Zusammenhang ist die Beratung und gerichtliche Vertretung bei Kündigung von Handelsvertreter- oder Vertragshändlerverträgen. Hier gilt es insbesondere die einschlägigen Fristen zu berechnen sowie Ausgleichs- oder Entschädigungsansprüche zu prüfen bzw. abzuwehren.
 
Im Verkehrs- und Transportrecht werden wir für Sie bei der Geltendmachung oder Abwehr von Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall oder im Bußgeld- oder verkehrsstrafrechtlichen Verfahren tätig.

Paris
Frankreich – Arbeitsrecht – Beweisregeln Arbeitszeit

Beweise des Arbeitgebers über die tatsächliche Arbeitszeit müssen nicht aus einem objektiven, zuverlässigen und zugänglichen Arbeitszeiterfassungssystem stammen.

 

Artikel L 3171-4 des französischen Arbeitsgesetzbuchs, organisiert ein System geteilter  Beweisregeln. Richter entscheidet bei Streitigkeiten über das Vorhandensein oder die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden anhand der vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer vorgelegten Elementen.

In einem Urteil vom 14. Mai 2019 entschied der Gerichtshof der Europäischen Union, dass die Mitgliedstaaten, um die praktische Wirksamkeit der in der Richtlinie 2003/88 vom 4. November 2003 vorgesehenen Rechte und des in Artikel 31 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechts zu gewährleisten, den Arbeitgebern die Verpflichtung auferlegen müssen, ein objektives, zuverlässiges und zugängliches System einzurichten, das es ermöglicht, die Dauer der von jedem Arbeitnehmer geleisteten täglichen Arbeitszeit zu messen (EuGH 14-5-2019 Rs. 55/18).

Unter Berücksichtigung dieses Urteils vertritt die Arbeitsrechtskammer des französischen  Kassationsgerichtshofs seit einer Entscheidung vom 18. März 2020 die Auffassung, dass es im Falle eines Rechtsstreits über das Vorhandensein oder die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden Sache des Arbeitnehmers ist, zur Unterstützung seiner Klage ausreichend genaue Angaben zu den unbezahlten Stunden zu machen, die er angeblich geleistet hat, damit der Arbeitgeber, der die Kontrolle über die geleisteten Arbeitsstunden gewährleistet, durch Vorlage seiner eigenen Angaben sinnvoll darauf antworten kann. Der Richter bildet seine Überzeugung unter Berücksichtigung aller ihm vorgelegten Sachverhaltselemente im Hinblick auf die geltenden gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Anforderungen. Nach Analyse, der von der einen und der anderen Partei vorgelegten Unterlagen bewertet er, falls er das Vorhandensein von Überstunden feststellt, souverän, ohne die Einzelheiten seiner Berechnung angeben zu müssen, und legt die entsprechenden Lohnforderungen fest (Cass. soc. 18-3-2020 n° 18-10.919 FP-PBRI).

Verpflichtet das System des geteilten Beweises hinsichtlich der Ableistung der Arbeitszeit den Arbeitgeber dann dazu, Beweise vorzulegen, die notwendigerweise aus einem objektiven, zuverlässigen und zugänglichen Arbeitszeitsystem stammen? In einem Urteil vom 7. Februar 2024 (Cass. soc. 7-2-2024 n° 22-15.842 FS-B, D. c/ Sté Chouchane) verneinte der Kassationshof diese Frage:

Eine als Friseurin beschäftigte Arbeitnehmerin klagte vor dem Arbeitsgericht auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses und auf Zahlung von Überstunden. Die Arbeitnehmerin legte eine Tabelle mit ihren Stunden, eine Wochenabrechnung und zwei Zeugenaussagen vor. Der Arbeitgeber legte Gehaltsabrechnungen vor, aus denen die Bezahlung anderer als der vertraglich vereinbarten Überstunden hervorging, ein Stundenzettelheft, in dem die von der Arbeitnehmerin an jedem Arbeitstag geleisteten Stunden handschriftlich vermerkt waren, sowie Zeugenaussagen, die den von der Arbeitnehmerin vorgelegten Aussagen widersprachen.

Das Berufungsgericht wies die Klage der Arbeitnehmerin auf Zahlung von Überstunden aufgrund der von ihr und dem Arbeitgeber vorgelegten Unterlagen ab, da sie der Ansicht war, dass diese Stunden nicht geleistet worden waren. Die Arbeitnehmerin legte Kassationsbeschwerde ein. Sie warf dem Berufungsgericht vor, vom Arbeitgeber vorgelegte Beweismittel herangezogen zu haben, die nicht aus einem objektiven, zuverlässigen und zugänglichen System zur Messung der Arbeitszeit stammten.

Der Kassationshof billigt die Entscheidung der Berufungsrichter und weist zum ersten Mal, ausdrücklich darauf hin, dass die Tatsache, dass der Arbeitgeber kein objektives, zuverlässiges und zugängliches System zur Messung der Dauer, der von jedem Arbeitnehmer geleisteten täglichen Arbeitszeit eingerichtet hat, ihn nicht des Rechts beraubt, alle Rechts-, Sach- und Beweiselemente in Bezug auf das Vorhandensein oder die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden vorzulegen.