Sanierung und Insolvenz
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Kann man bewusst Steuern hinterziehen, wenn mit der Erstellung der Steuererklärungen ein Steuerberater beauftragt wurde? Dr. Frank Krüger erklärt Ja, das wirft auch die Steuerfahndung den Personen regelmäßig vor. Entscheidend ist vor allem die Frage, in wieweit eine vertikale Delegation den Strafvorwurf entlastet.
Zum Subjektiven Tatbestand bei dem Vorwurf der Steuerhinterziehung
Die Verurteilung einer natürlichen Person oder auch eines Geschäftsleiters wegen Steuerhinterziehung setzt ein vorsätzliches Handeln der betroffenen Person voraus. Der Vorsatz bei einer Steuerhinterziehung umfasst immer, dass die betreffende Person den Steueranspruch dem Grunde nach kannte oder zumindest für möglich gehalten hat und ihn auch verkürzen wollte oder dessen Verkürzung zumindest billigend in Kauf genommen hat.
Bei einem Ermittlungs- oder Steuerstrafverfahren ist in den meisten Fällen fraglich, wie stark eine vertikale Delegation, also die Übertragung der steuerlichen Pflichten wie Buchhaltung und Erstellung von Steuererklärungen auf einen steuerlichen Berater, den Vorwurf zum Vorsatz tatsächlich beeinträchtigt. Zu dem nicht einfachen - und in der Praxis meist umstrittenen - Komplex der Nachweisbarkeit einer solchen vertikalen Delegation (horizontale Delegation ist die Verteilung von Aufgaben der Besteuerung an untergeordnete Mitarbeiter – sog. top down) gehört auch die Fragestellung, ob die Tätigkeit der steuerlichen Beratung hinterfragt oder anlasslos kontrolliert wurde.
Der erste Strafsenat des BGH hat sich mit derartigen Fragekomplexen in den letzten Monaten (Urteil vom 25.01.2023, Az. 1 StR 199/22) auseinandergesetzt. Dabei hat sich die steuerstrafrechtliche Rechtsprechung jedoch in Widerspruch zur finanzgerichtlichen Rechtsprechung gesetzt. Der BFH fordert in derartigen Fällen neben dem Vertrauensprinzip auch noch zusätzlich eine Überwachungspflicht der delegierenden Person gegenüber den mit der Steuerberatung beauftragten Personen. Dies bedeutet in der Praxis, dass sich die Rechtsprechung zwischen steuerstrafrechtlichen Urteilen und Entscheidungen im Bereich der steuerrechtlichen Haftung unterscheiden können.Nach dieser Auffassung kann die allgemeine Wirkung einer vertikalen Delegation dann eingeschränkt werden, wenn die handelnde Person keine ausreichende Sorgfalt auf die Auswahl, Überwachung oder Kontrolle der Mitarbeiter und der Steuerberatung verwandt hat. Der Ansatz wird aus der Heranziehung der Grundsätze nach Art. 12 Nr. 4 Corpus Juris 2000 (Florence), die die strafrechtlichen Regelungen zum Schutz der finanziellen Interessen der EU zum Gegenstand hat, abgeleitet.
Seit dem 01. August 2024 ist Herr Dr. Frank Krüger als Rechtsanwalt in unserem Büro tätig. Er berät zu allen Fragen des Wirtschaftsstraf-, Steuerstraf- und Steuerhaftungsrechts. Außerdem ist er im Bereich der zivil- und insolvenzrechtlichen Geschäftsführer- und Geschäftsleiterhaftung, im Insolvenzsteuerrecht sowie im allgemeinen Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Ein weiterer Schwerpunkt ist das Verfassen und Durchführen von Insolvenzplänen.
Wir freuen uns auf eine gute und erfolgreiche Zusammenarbeit.
In diesem Artikel verdeutlicht Partner RA Dr. F. Müller die nicht dem Steuersystem entsprechenden Regelungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und gibt dazu vorläufige Einschätzungen.
Im aktuellen Blog von unserem Partner Dr. Ferdinand Müller aus Stuttgart erfahren Sie mehr über diverse Rechtsprechungen zu Schneeballsystemen.
Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) traten zum 01. Januar 2021 wesentliche Veränderungen, insbesondere im Hinblick auf mögliche Sanierungsmaßnahmen im Rahmen einer drohenden Insolvenz, in Kraft.
Das in Artikel 1 des SanInsFoG festgeschriebene Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) gibt in Schieflage geratenen Unternehmen flexiblere Sanierungsmöglichkeiten. Ist ein Unternehmen zwar noch nicht nach §§ 15a, 15b InsO insolvenzantragspflichtig, droht aber Zahlungsunfähigkeit, kann die Geschäftsleitung schon jetzt Maßnahmen einleiten. Gleichzeitig verpflichtet § 1 StaRUG die Geschäftsleiter jetzt aber auch ausdrücklich zur Einrichtung eines Krisenführwarnsystems. Zudem schafft das StaRUG mit § 43 einen neuen Haftungstatbestand für Geschäftsleiter.
Das SanInsFoG soll so einen Rechtsrahmen für insolvenzabwendende Sanierungen auf Grundlage eines von den Gläubigern mehrheitlich angenommenen Restrukturierungsplans schaffen. Es verbindet damit die bisherigen Instrumente einer freien, außergerichtlichen Sanierung auf Grundlage der Zustimmung aller beteiligten Parteien und der Sanierung im Rahmen des Insolvenzverfahrens. Die neuen Möglichkeiten sollen insbesondere Unternehmen zugutekommen, die mit den Folgen der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie zu kämpfen haben.
Konkret sollen Unternehmen die Sanierung grundsätzlich selber organisieren und dafür Zugang zu Restrukturierungsmaßnahmen bekommen. Voraussetzung ist die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 Abs. 2 InsO, für die nun ein Prognosezeitraum von 24 Monaten maßgeblich ist. Ist diese gegeben, können Unternehmen unter weiteren Voraussetzungen zum Beispiel von der Möglichkeit gebrauch machen, Vertragsbestimmungen zu verändern, um damit insbesondere in Dauerschuldverhältnissen Konditionen zu schaffen, die eine langfristige weitere Zusammenarbeit ermöglichen.
Unsere Spezialisten im Bereich der Insolvenzberatung stehen Ihnen hierbei jederzeit zur Verfügung und helfen Ihnen, mit den neuen Möglichkeiten des SanInsFoG den besten Weg für Sie und Ihr Unternehmen zu finden.
Von Dr. Gerd Weiland und Annika Weber
Seit dem 1. Oktober 2020 besteht bei Zahlungsunfähigkeit wieder die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags. Diese war durch § 1 COVInsAG bis zum 30. September 2020 ausgesetzt worden, um von der Einschränkung des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens betroffene Unternehmen zu schützen. Lediglich überschuldete Unternehmen, deren Überschuldung auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus beruht, sind noch bis zum Jahresende von der Insolvenzantragspflicht befreit.
Zahlungsunfähig ist ein Unternehmen nach § 17 Abs. 2 S. 1 InsO, wenn es nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen im Wesentlichen zu erfüllen. Bedroht sind damit insbesondere kleine und Kleinstfirmen, die Einnahmeausfälle zu beklagen haben und gleichzeitig nicht auf ausreichend Liquidität zurückgreifen können. Auch Unternehmen mit geringer Eigenkapitalquote sind dadurch besonders gefährdet.
Gleichwohl wird es höchstwahrscheinlich erst einmal nicht zu einer dramatischen Häufung von Insolvenzen kommen. Die Verlängerung staatlicher Zuschüsse und Überbrückungshilfen schützt insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler vor Liquiditätsengpässen. Dennoch sind nach einer Analyse von Munich Strategy bis zu 45% der Mittelständler in der aktuellen Situation von einer Insolvenz bedroht. Verschärfen kann sich die Situation noch einmal zum Ende des Jahres. Dann greift die Insolvenzantragspflicht auch für überschuldete Unternehmen wieder ein. Deckt das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten des Unternehmens nicht mehr, kommt es auf die Fortführungsprognose des Unternehmens an. Nur wenn diese positiv ist, muss kein Insolvenzantrag gestellt werden.
Um eine Welle an Insolvenzen zu Beginn des nächsten Jahres zu vermeiden wird im Justizministerium aktuell ein Gesetzesentwurf zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) diskutiert. Dieser soll die Sanierung von Unternehmen in der Krise ermöglichen, bevor sie insolvenzreif sind und so Firmenpleiten vermeiden und Arbeitsplätze sichern. Der Entwurf beruht auf der Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom Juni 2019 über präventive Restrukturierungsmaßnahmen und könnte noch dieses Jahr verabschiedet werden, sodass die Regelungen zum Jahresbeginn in Kraft treten könnten, wenn der Aufschub der Insolvenzantragspflicht für überschuldete Unternehmen nach § 1 COVInsAG wegfällt.
Da eine Insolvenzverschleppung gravierende zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen haben kann, sollten Geschäftsleiter gefährdeter Unternehmen jetzt besonders achtsam sein. Sprechen Sie uns bei Fragen gerne an. Unsere Experten in Sanierung und Insolvenz sind jederzeit für Sie da.
Der Bundestag hat rückwirkend zum 1. März 2020 und mit Geltung vorerst bis zum 30. September 2020 Regelungen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht beschlossen.
Wir geben einen Überblick über die Möglichkeiten und Risiken, die sich aus den neuen Regelungen ergeben.
Bis zum 30. September 2020 hat der Gesetzgeber wegen COVID-19 die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt – so steht es zumindest in der Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Doch hier ist Vorsicht geboten!
Eine Insolvenzantragspflicht trifft eine juristische Person, und damit ihre Organe, grundsätzlich im Fall der Zahlungsunfähigkeit sowie der Überschuldung. Sollten einer oder beide dieser Insolvenzgründe auf eine von der COVID-19-Pandemie ausgelöste Krise zurückzuführen sein, dann (und nur dann) kann die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht greifen. Weitere Voraussetzung ist, dass Aussichten bestehen, eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit wieder zu beseitigen.
Diese Punkte gilt es in jedem Fall genau zu prüfen und auch zu dokumentieren.
Wichtig ist hierbei, dass ggf. lediglich die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, beseitigt ist. Das Vorliegen einer bestehenden Insolvenzreife wird hiervon jedoch nicht berührt. Nicht auszuschließen sind deswegen Haftungsrisiken, die aus der Fortsetzung des Geschäftsbetriebes resultieren können, z.B. weil ein Vertragspartner geschädigt wird. Auch hier wird man deswegen genau prüfen und ggf. weitere Schutzmaßnahmen treffen müssen.
Auf der anderen Seite wird die Fortführung des Geschäftsbetriebes in mehrfacher Hinsicht erleichtert. So wird Kreditgewährung in der Krise erleichtert und Gläubigeranträge entschärft.
Wir beraten Sie gern in allen Fragen zu diesen besonderen Regelungen im Insolvenzrecht und den damit zusammenhängenden Chancen und Risiken. Sprechen Sie uns gerne an.Das LG Köln hat in seinem Beschluss vom 23.04.2020 entschieden, dass Corona-Soforthilfen als zweckgebundene Leistungen gem. § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar sind. Altgläubiger aus der Zeit vor der Corona-Pandemie können daher nicht im Wege der Forderungspfändung auf die Soforthilfe zugreifen.
Matthias Beck skizziert die Grundzüge der Entscheidung.Das LG Köln hat in seinem Beschluss vom 23.04.2020 (Az. 39 T 57/20, ZInsO 2020, 1028) klargestellt, dass Corona-Soforthilfen die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Begünstigten und die Überbrückung von Liquiditätsengpässen infolge der Corona-Pandemie bezwecken. Aus diesem Leistungszweck folgt die Unpfändbarkeit der Leistungen für Altgläubiger.
In dem entschiedenen Fall hatte ein Gläubiger bereits im Jahre 2017 den Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Kontoguthabens gegenüber der Bank des Schuldners gepfändet. Das dortige Konto wurde als Pfändungsschutzkonto gem. § 850k ZPO geführt. Dem Schuldner wurde mit Bescheid der Bezirksregierung Köln gem. § 53 LHO NRW i.V.m. dem Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes und dem ergänzenden Landesprogramm eine Soforthilfe in Höhe von € 9.000,00 als einmalige Pauschale bewilligt und auf das P-Konto des Schuldners überwiesen. Das über den Sockelbetrag des Schuldners hinausgehende Guthaben wurde von der Bank nicht an den Schuldner ausbezahlt. Auf Antrag des Schuldners gab das AG Köln den auf dem P-Konto eingegangenen Betrag in voller Höhe frei. Hiergegen erhob der Gläubiger sofortige Beschwerde, der von dem AG Köln nicht abgeholfen wurde.
Das LG Köln schloss sich den Ausführungen des AG Köln an und stellte zunächst klar, dass es sich bei der Corona-Soforthilfe nicht um eine einmalige Sozialleistung handelt, die gem. § 850k Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO automatisch von der Pfändung ausgenommen ist. Ebenfalls handelt es sich bei der Leistung nicht um sonstige Einkünfte i.S.v. § 850i ZPO, welche von § 850k Abs. 4 ZPO erfasst wären. Zur Vermeidung einer unangemessen Härte ist dem Schuldner die Soforthilfe aber aufgrund seines (dahingehend auszulegenden) Vollstreckungsschutzantrags i.S.v. § 765a ZPO in voller Höhe zu belassen, da es sich bei dem Anspruch auf Gewährung der Corona-Soforthilfe um einen nach § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbaren, weil zweckgebundenen Anspruch handelt. Der Zweck der Corona-Soforthilfeleistungen ist die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Beteiligten und die Überbrückung dessen aktueller Liquiditätsengpässe infolge der Corona-Pandemie. Die Soforthilfe ist für die Deckung der laufenden Betriebskosten einzusetzen, weshalb der Anspruch allenfalls zugunsten aktueller aber eben nicht zugunsten von Altgläubigern gepfändet werden kann.