Immobilienrecht, privates Baurecht und Architektenrecht

Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie in allen Facetten des Immobilienrechts, des privaten Baurechts, des Ingenieur- und Architektenrechts, des Grundstückrechts und bei Immobilientransaktionen. Wir beantragen Baugenehmigungen, schließen Bauverträge ab und koordinieren den Erwerb, die Veräußerung, die Vermietung oder Entmietung von Grundstücken, Häusern und Eigentumswohnungen.

Unser Mandantenspektrum umfasst dabei alle beteiligten Parteien: Bauherren, Architekten, Bauunternehmer, Bauträger und Handwerker. Wir beherrschen die Thematik also aus jeder Perspektive.

Ihre Spezialisten in allen Fragen des Bau- und Architektenrechts sind Herr Volker Kieckbusch und Herr Dr. Michael Selk. Für eine Beratung bei Immobilientransaktionen stehen Ihnen insbesondere Herr Dr. Nils Gustav Weiland und Herr Volker Kieckbusch gern zur Verfügung.


Aktuelles im Immobilienrecht

Strafrecht
Zum Subjektiven Tatbestand bei dem Vorwurf der Steuerhinterziehung

Kann man bewusst Steuern hinterziehen, wenn mit der Erstellung der Steuererklärungen ein Steuerberater beauftragt wurde? Dr. Frank Krüger erklärt Ja, das wirft auch die Steuerfahndung den Personen regelmäßig vor. Entscheidend ist vor allem die Frage, in wieweit eine vertikale Delegation den Strafvorwurf entlastet.

 

Zum Subjektiven Tatbestand bei dem Vorwurf der Steuerhinterziehung

Die Verurteilung einer natürlichen Person oder auch eines Geschäftsleiters wegen Steuerhinterziehung setzt ein vorsätzliches Handeln der betroffenen Person voraus. Der Vorsatz bei einer Steuerhinterziehung umfasst immer, dass die betreffende Person den Steueranspruch dem Grunde nach kannte oder zumindest für möglich gehalten hat und ihn auch verkürzen wollte oder dessen Verkürzung zumindest billigend in Kauf genommen hat.

Bei einem Ermittlungs- oder Steuerstrafverfahren ist in den meisten Fällen fraglich, wie stark eine vertikale Delegation, also die Übertragung der steuerlichen Pflichten wie Buchhaltung und Erstellung von Steuererklärungen auf einen steuerlichen Berater, den Vorwurf zum Vorsatz tatsächlich beeinträchtigt. Zu dem nicht einfachen - und in der Praxis meist umstrittenen - Komplex der Nachweisbarkeit einer solchen vertikalen Delegation (horizontale Delegation ist die Verteilung von Aufgaben der Besteuerung an untergeordnete Mitarbeiter – sog. top down) gehört auch die Fragestellung, ob die Tätigkeit der steuerlichen Beratung hinterfragt oder anlasslos kontrolliert wurde.

Der erste Strafsenat des BGH hat sich mit derartigen Fragekomplexen in den letzten Monaten (Urteil vom 25.01.2023, Az. 1 StR 199/22) auseinandergesetzt. Dabei hat sich die steuerstrafrechtliche Rechtsprechung jedoch in Widerspruch zur finanzgerichtlichen Rechtsprechung gesetzt. Der BFH fordert in derartigen Fällen neben dem Vertrauensprinzip auch noch zusätzlich eine Überwachungspflicht der delegierenden Person gegenüber den mit der Steuerberatung beauftragten Personen. Dies bedeutet in der Praxis, dass sich die Rechtsprechung zwischen steuerstrafrechtlichen Urteilen und Entscheidungen im Bereich der steuerrechtlichen Haftung unterscheiden können.

Nach dieser Auffassung kann die allgemeine Wirkung einer vertikalen Delegation dann eingeschränkt werden, wenn die handelnde Person keine ausreichende Sorgfalt auf die Auswahl, Überwachung oder Kontrolle der Mitarbeiter und der Steuerberatung verwandt hat. Der Ansatz wird aus der Heranziehung der Grundsätze nach Art. 12 Nr. 4 Corpus Juris 2000 (Florence), die die strafrechtlichen Regelungen zum Schutz der finanziellen Interessen der EU zum Gegenstand hat, abgeleitet.

Steuerrecht
Markt- und systemwidrige Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen?

In diesem Artikel verdeutlicht Partner RA Dr. F. Müller die nicht dem Steuersystem entsprechenden Regelungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und gibt dazu vorläufige Einschätzungen.

Immobilienrecht, Steuerrecht
Erhöhung der Schenkungs- und Erbschaftssteuer durch die Hintertür?

Die Auswirkungen des JStG 2022 auf künftige Schenkungen und Erbschaften  vom Immoblien erläutert Partner RA Dr. Ferdinand Müller in seinem Blog-Beitrag

 

Nun liegt dann erste Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2022, welches dann ab 1. Januar 2023 Anwendung findet, vor.In diesem werden Anpassungen an aktuelle Urteile und geltendes EU-Recht vorgenommen. Auch sonstige Neuerungen finden Berücksichtigung.Sollte der Gesetzesentwurf so umgesetzt werden, auch im Bundesrat, bei welchem die Länder noch intervenieren können, könnten bei einigen Steuerpflichtigen/Eigentümern planende und gestaltende Vorbereitungen notwendig und eine tiefergreifende Beratung hilfreich sein.Selbstverständlich ist es ein erster Gesetzesentwurf und noch kein finaler Beschluss. Aber auch wenn erst am 16. Dezember 2022 die letzten Beratungen und Entscheidungen in den Bundesorganen stattfinden, wäre eine Rückwirkung des Gesetzes auf den 1.1.2023 mangels verfassungsrechtlichem Vertrauensschutz mit Sicherheit möglich. Dies zeigen die Erfahrungen mit anderen Jahressteuergesetzen zum Jahresende.

Zum einen geht es um gravierende Änderungen im Bewertungsgesetz. Besonders hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die geplanten einschneidenden Änderungen für künftige Immobilen-Übertragungen im Rahmen der Schenkungs -und Erbschaftsteuerveranlagung.Der Entwurf sieht weitreichende Verschlechterungen der steuerlichen Bewertungsverfahren vor, so etwa die Verlängerung der Gebäudenutzung  von Wohnungs-/Teilungseigentum sowie Ein- und Zweifamilienhäusern, eine Herabsetzung der gesetzlichen Liegenschaftszinssätze und Bewirtschaftungskosten, im Besonderen die Einführung von „Regionalfaktoren“ bei der Bestimmung von Regel -Herstellungskosten und ferner eine erhebliche Anpassung der sogenannten Sachwertfaktoren.


Nach derzeitigen Stand des Entwurfes des JStG 2022 ist durchaus mit erheblichen Sachwertsteigerungen von einzelnen Objekten von bis zu 50 % der Bemessungsgrundlage zulasten der Steuerpflichtigen zu rechnen. Ebenso steht eine Erhöhung der Ertragswerte bevor. Die Änderungen sollten nach derzeitigem Stand jedenfalls ab 1. Januar 2023 greifen. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn je erst im kommenden Jahr (2023) der Bundesrat zum JStG- 2022-Gesetzgebungsverfahren insgesamt rückwirkend auf den 1.01.2023 seine (erforderliche) Zustimmung geben sollte.Bei geplanten Immobilien –Übertragungen, besonders im Privatvermögen, sollte man daher frühzeitig mit dem Rechtsanwalt seines Vertrauens Kontakt aufnehmen, um möglicherweise auch grundbuchrechtlich vorab -aus erbrechtlichen oder steuerrechtlichen Gründen -vornehmende Änderungen bereits in Gang setzen zu können. Dies gilt z. B. wenn im Grundbuch noch alte Erbengemeinschaften innerhalb von Grundstücken aufzulösen bzw. (teil-) auseinanderzusetzen wären oder eben das Grundbuch „unrichtig“ belassen worden ist.Wenn man rückblickend für den Zeitraum 2010-2021 sieht, dass fast alle Immobilien in den acht Top-Städten in Deutschland (Hamburg, München, Stuttgart, Köln, u.a.) in den letzten elf Jahren der Niedrigzinsphase erhebliche Wertsteigerungen von bis zu 40 % erfahren haben, kann man leicht sich vorstellen, wie auch bei gleichbleibenden steuerlichen Freibeträgen und Steuersätzen nach dem ErbStG , die ja ursprünglich in der Gesetzgebung niemand antasten wollte, die Steuer sich deutlich erhöhen kann.

Privates Baurecht
Schutzlücke für Verbraucher im Bauvertragsrecht besteht auch 2021 weiter

Dr. Michael Selk kritisiert im beck-blog die fortwährende Schutzlücke für Verbraucher nach der Reform des Bauvertragsrechts 2018.

 
Mietrecht, Privates Baurecht
Fiktive Mängelbeseitigungskosten oder: Warten auf den Großen Senat

Dr. Michael Selk kommentiert im beck-blog die fehlende Stellungnahme des VII. Zivilsenats des BGH zur Frage der fiktiven Mängelbeseitigungskosten als Schadensersatz. Letztendlich geht es um die Frage, ob auch außerhalb des privaten Baurechts fiktive Mängelbeseitigungskosten nicht länger schadensersatzfähig sein sollen.

Weitere Beiträge von Dr. Selk im beck-blog finden Sie hier.